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Verkehr: Diese Ampel-Regel kennen nur die Wenigsten – doch es kann unerwartet teuer werden

Im Verkehr muss stets aufgepasst werden. Das gilt auch für Fußgänger. Wer sich nicht an diese Regel hält, könnte zur Kasse gebeten werden.

Verkehr: Diese unbekannte Regel kann Fußgänger einiges an Geld kosten.
u00a9 imago images/Christian Grube

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Im Verkehr muss man stets aufmerksam sein. Auch für Fußgänger gibt es klare Regeln, was erlaubt ist und was nicht. So weiß bereits jedes Kind in jungen Jahren, dass man bei einer roten Ampel stehen bleiben muss und erst bei Grün gehen darf.

In hektischen Lebenssituationen wird die Regel von manchen aber nicht immer ganz so genau genommen. Mitunter wird man kreativ, um schnell über die Straße zu kommen. Dabei ist aber ein beliebter Trick verboten. Verstöße können ins Geld gehen.

Verkehr: 5-Meter-Regel sollte beachtet werden

Wenn die Ampel auf Rot springt und man als Fußgänger aber dringend über die Straße muss, gibt es einen allseits beliebten Trick , bei dem aber vorsichtig geboten ist. Einfach ein paar Meter nach rechts oder links gehen und die Straße außerhalb des Ampelbereichs überqueren. Aber ist das erlaubt?

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Es ist nicht ganz so einfach, diese Frage zu beantworten. Fest steht aber, dass eine Überquerung der Straße bei einer roten Ampel im direkten Umkreis als Rotlichtverstoß gilt, berichtet die „Zeit“. Dabei geht es darum, ob der Fußgänger bei Überquerung das rote Ampellicht sehen kann. „Auf eine Entfernung von fünf Metern sehen Fußgänger auch das Lichtzeichen noch“, sagt Verkehrsexperte Florian Schmidtke.

Verkehr: Mit diesen Strafen ist zu rechnen

Verstöße werden dann wie folgt bestraft. Für Missachtung einer roten Ampel werden 5 Euro fällig und wenn die Missachtung der roten Ampel zu einem Unfall führt, müssen 10 Euro gezahlt werden. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass Menschen, die die Straße mit einem Abstand von über fünf Metern zur Ampel überqueren, keinen Rotlichtverstoß begehen.

Damit ist man aber nicht ganz aus dem Schneider, denn die 5-Meter-Regel crasht mit der Straßenverkehrsordnung. Paragraf 25, Absatz 3 regelt nämlich, das Gebot zur Benutzung von Fußgängerüberwegen oder -furten. Als Fußgängerübergänge gelten Zebrastreifen und mit -furt sind markierte Übergänge mit einer Ampel gemeint. Laut der Straßenverkehrsordnung dürfen Fußgänger in vielen Fällen auch nur dort die Straße überqueren.


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„Fußgänger dürfen den Fahrverkehr auf der Fahrbahn nicht behindern“, erklärt Schmidtke. Fußgänger sollten also grundsätzlich den für sie am wenigsten gefährlichen Weg wählen. Dazu zählen Kreuzungen, Einmündungen sowie Fußgängerüberwege mit oder ohne Ampel. Wichtig ist jedenfalls, dass man sich an die 5-Meter-Regel hält, sonst kann man schnell zur Kasse gebeten werden.