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Corona in Niedersachsen: Neue Verordnung! Auf diese Lockerungen kannst du dich freuen

Corona in Niedersachsen: Neue Verordnung! Auf diese Lockerungen kannst du dich freuen

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Niedersachsen lockert! Die wichtigsten Infos der neuen Verordnung findest du hier. (Symbolbild) Foto: IMAGO / localpic

Niedersachsen hat eine neue Corona-Verordnung. Und die verspricht vor allem eines: Lockerungen!

Weil die Corona-Lage in Niedersachsen sich zunehmend entspannt, darfst du dich genau darüber freuen. Ab Montag, 31. Mai, tritt eine neue Verordnung in Kraft. Sie gilt erst einmal bis zum 24. Juni.

Einen Überblick über die wichtigsten Regeln und Lockerungen findest du hier.

Corona in Niedersachsen: Neue Verordnung mit vielen Lockerungen

Treffen drinnen oder draußen: Ein Haushalt plus zwei weitere Personen eines anderen Haushaltes dürfen sich treffen, ab einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 auch zehn Personen aus maximal drei Haushalten. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht dazu. Zusammenkünfte von Kindern bis einschließlich 14 Jahren sind bis zu zehn Personen zulässig. Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.

Mund-Nasen-Schutz: Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen. In Bus und Bahn aber muss die Maske aufbleiben.

Schulen und Kitas: Unter einer Inzidenz von 50 kehren alle Schulen und Kitas in den Regelbetrieb zurück. Für viele Schüler bedeutet das das erste Wiedersehen in kompletter Klassenstärke seit mehr als fünf Monaten. Hygieneregeln und eine Maskenpflicht für Schüler in bestimmten Bereichen sowie die Testpflicht für Schüler und Personal bleiben erhalten. Bei einer Inzidenz oberhalb von 50 kehren die Schulen in den Wechselunterricht, das Szenario B, zurück.

Shopping, Gastro, Clubs? Das gilt ab sofort

Einzelhandel: Ist ohne Testpflicht, aber mit Maskenpflicht geöffnet. Liegt die Inzidenz über 35, gibt es eine Zugangsbeschränkung. Sollte die Inzidenz wieder über 50 steigen, greift wieder eine Testpflicht.

Gastronomie: Die Gastronomie kann drinnen und draußen öffnen. Die Testpflicht entfällt draußen bei einer Inzidenz unter 50. Drinnen gibt es bei einer Inzidenz über 35 eine Kapazitätsbeschränkung und eine Sperrstunde um 23 Uhr.

Bars, Discos, Clubs: Können bei einer Inzidenz unter 35 wieder öffnen mit 50-prozentiger Kapazität. Bedingung ist ein negatives Testergebnis, es gibt keine Maskenpflicht.

Tourismus: Hotels und andere Quartiere können bei einer Inzidenz unter 50 bis zu 80 Prozent belegt werden, diese Begrenzung entfällt bei einer Inzidenz unter 35. In allen Fällen bleibt es bei Testpflichten für die Gäste.

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Kulturveranstaltungen? So läuft der Betrieb wieder an

Theater, Konzerthäuser, Kinos: Veranstaltungen drinnen und draußen sind möglich, mit Testpflicht und einer Sitzordnung im Schachbrettmuster, bei einer Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht.

Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten: Geöffnet ohne Testpflicht, bei einer Inzidenz über 35 noch mit einer 75-prozentigen Kapazitätsbegrenzung.

Outdoorveranstaltungen einschließlich Sport: Bei einer Inzidenz unter 50 sind maximal 250 Personen mit Testpflicht und Sitzplatz zugelassen. Liegt die Inzidenz unter 35, sind bis zu 500 Zuschauer erlaubt, mit einer Genehmigung auch mehr.

Großveranstaltungen drinnen: Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind mit Genehmigung auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich, ab einer Kapazität von 1700 Plätzen mit 30-prozentiger Auslastung.

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Das gilt für Fitnessstudios und Freibäder

Fitnessstudios: Ab einer Inzidenz unter 50 geöffnet mit negativem Test und bei Kontaktsport einer Begrenzung auf 30 Teilnehmer. Bei einer Inzidenz unter 35 reicht ein Hygienekonzept.

Schwimmen: Unter einer Inzidenz von 50 gibt es in Freibädern keine Testpflicht mehr. In Hallenbädern bleibt sie bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 für dort trainierende Kleingruppen bestehen. Freibäder öffnen bereits bei einer Inzidenz unter 100, Hallenbäder für das allgemeine Publikum erst unterhalb einer Inzidenz von 35.

Gesang im Gottesdienst: Singen im Gottesdienst und bei anderen religiösen Veranstaltungen ist bei einer Inzidenz von unter 35 wieder möglich. (dpa)

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