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Klatsche für DAZN – Streamingdienst muss krachende Niederlage einstecken

Klatsche für DAZN. Der Streamingdienst kassiert nach einer heftigen Preiserhöhung eine bittere Niederlage.

© IMAGO/Steinsiek.ch

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Mit seinen massiven Preiserhöhungen hatte DAZN in den letzten Jahren viel Groll auf sich gezogen. Innerhalb weniger Jahre schnellte der Preis für ein Abo von 10 auf heftige 45 Euro. Möglich war das auch durch Vertragsklauseln, die der Kunde beim Abschluss unterschreibt.

Gegen gleich zwölf dieser Klauseln über Preiserhöhungen und Programmänderungen hatte die Verbraucherzentrale geklagt – und war damit erfolgreich. Das Oberlandesgericht München erklärte neun davon für unwirksam, drei andere hatte DAZN schon vorher freiwillig geändert.

DAZN kassiert Klatsche vor Gericht

„Verbraucher:innen müssen Preiserhöhungen und Programmeinschränkungen in ihren Aboverträgen nachvollziehen können“, sagt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim Bundesverband der Verbraucherzentrale. „Die Nutzungsbedingungen von DAZN waren derart schwammig formuliert, dass sie dem Unternehmen zu viel Spielraum für willkürliche Preis- und Vertragsänderungen boten. Der Streamingdienst muss sich fair gegenüber seinen Kund:innen verhalten.“

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Der Bundesliga-Anbieter sah das anders und so ging die Sache vor Gericht. Dort folgte jetzt die Klatsche. Die Verbraucherzentrale bekam in allen Punkten recht. Zu drei Klauseln hatte der Streamingdienst bereits während des Verfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben, die neun anderen, um die es im Prozess ging, wurden nun allesamt für unwirksam erklärt.

Urteil gibt Verbraucherzentrale in allen Punkten Recht

DAZN hatte sich in seinen AGBs abgesichert, die Preise und das Programm jederzeit beliebig ändern zu können. Das Gericht urteilte: Die Voraussetzungen für eine Änderung oder Entfernung von Programminhalten seien in keiner Weise konkretisiert. Was für den einzelnen Nutzer zumutbar ist oder nicht, sei nicht hinreichend bestimmt und auch nicht objektivierbar. Das Unternehmen erhalte durch die Klausel gewissermaßen einen Freibrief für einseitige Vertragsänderungen.


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